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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für den Verkauf von Transportbeton und anderen Baustoffen

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Transportbeton und anderen Baustoffen, nachfolgend kurz als „Beton/ Baustoff“ bezeichnet. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.

1. Angebot Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt  ist. Für die Auswahl der richtigen Sorte bzw. Angabe aller erforderlichen Betoneigenschaften sowie der richtigen Mengen ist der Käufer verantwortlich.

2. Lieferung und Abnahme Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf  Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 

Wir sind bemüht, vom Käufer  gewünschte oder angegebene Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; ist uns die Lieferung/Restlieferung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Für die Folgen unrichtiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1m³ in  höchstens 8 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.

Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten  die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons/Baustoffs und  die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 

3. Gefahrübergang Die Gefahr des zufälligen Untergangs und  der zufälligen Verschlechterung des Betons/Baustoffs geht bei Lieferung nach außerhalb des Werks auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verläßt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Soweit die Herstellung von Beton/Baustoffen auf der Baustelle abgeschlossen wird, geht die Gefahr spätestens mit Beendigung des Herstellvorgangs auf den Käufer über.

4. Gewährleistung Wir gewährleisten, dass unsere  Betone/Baustoffe nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden und bei einer den Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung die vereinbarten Festigkeitsklassen und Gütemerkmale erreichen. Der Nachweis einer den Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung obliegt dem Käufer. Ab einer Außentemperatur von -6 °C oder kälter übernehmen wir keine Gewährleistung für den von uns angelieferten Beton/Baustoff.

Hat der Käufer den gelieferten Beton/Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung der Zusammensetzung des Betons/Baustoffs den Mangel nicht her beigeführt hat. Offensichtlich mangelhafter/falscher Beton/Baustoff, insbesondere solcher mit fehlerhafter Konsistenz oder einer falschen Sorte darf nicht verarbeitet werden.

Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtl iche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung ein er offensichtlich anderen als vereinbarten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei der Ablieferung des Betons/Baustoffs zu rügen; in diesem Falle hat der Käufer den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Beanstandete Betone/Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als vereinbarten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Gleiches gilt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleitungsfrist auch für Nichtkaufleute. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt.

Probekörper gelten nur  dann als Nachweis für die Beton-/Baustoffeigenschaften, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Wird von dem Käufer eine Rezeptur verlangt, die von unserem Sortenverzeichnis abweicht, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Einhaltung der vorgegebenen Rezeptur. Wegen eines Mangels, den wir nach Abs. 1 und 4 zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu; unsere Haftung ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung, die mindestens Euro 1,0 Mio. für Sachschäden und 2,0 Mio. für Personenschäden beträgt, begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Gewährleistungsfrist für unsere Betone/Baustoffe (Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB) beträgt 2 Jahre seit Ablieferung. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. 

5. Haftung aus sonstigen Gründen Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von  Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist.

Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

6. Sicherungsrechte Gelieferter Beton/Baustoff bleibt bis  zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder -verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.

Der Käufer tritt uns zur Sicher ung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus Weiterverkauf, Verarbeitung oder Verwendung unseres Betons/Baustoffs im Rahmen von Bauleistungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab.

Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton/Baustoff hergestellte neue Sachen verkauft oder unseren Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen  Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 

Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er an uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab.

Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Käufer darf seine  Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne dieser Ziffer 6 ent- spricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%.

Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 20% übersteigt.

7. Preis- und Zahlungsbedingungen Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Bindemittel,  Zuschlag, Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

Zuschläge für Leistungserschwernisse, wie z. B. Lieferungen nicht voller Ladungen, nicht normal befahrbarer Straßen und Baustellen sowie nicht  sofortiger Entladung bei Ankunft und für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anläßlich der Preisabsprache vereinbart. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung.

Falls der Käufer mit  der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Gerät der Käufer mit einer Verbindlichkeit oder einem Teil einer Verbindlichkeit in Verzug, so tritt die sofortige Fälligkeit der restlichen Verbindlichkeit und aller sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung ein. 

Ist  der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlunsgpflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. 

Wechsel  und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie Ersatz unseres sonstige Verzugsschadens.

Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verbundene Gesellschaften hat.

Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfül-lungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufender Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. 

8. Baustoffüberwachung Unsere Beauftragten sind berechtigt, im Rahmen unserer Qualitätsüberwachung Proben des gelieferten Betons/Baustoffs unangemeldet auf der belieferten Baustelle zu entnehmen.

9. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz unserer Gesellschaft.

Stand: 01/2009